Stand der Änderung: Mai 2021
Paragraph 1
Der Verein führt den Namen Johannes-Messner-Gesellschaft.
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Bildung von Zweigvereinen in den einzelnen österreichischen Bundesländern erfolgt nach lokalem Bedarf.
Paragraph 2
Zweck des Vereins, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist das Wachhalten des Andenkens an den Priester und Gelehrten Univ.-Prof. Prälat DDr. Dr.h.c.mult. Johannes Messner (geb. 16.2.1891, gest. 12.2.1984), die Verbreitung seiner Lebensarbeit, vor allem auf dem Gebiet des Naturrechts, für die Nachwelt. In diesem Zusammenhang ist auch die Sammlung entsprechender Unterlagen aufgrund der Erstellung biografischer Daten von Johannes Messner und die Setzung entsprechender Initiativen zu einem geeigneten Zeitpunkt für eine Aufnahme des mit Dekret vom 30. November 2015 sistierten kirchlichen Seligsprechungprozesses geplant.
Paragraph 3
Der Vereinszweck soll durch entsprechende materielle und ideelle Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel sind vorgesehen: religiöse Veranstaltungen, Vorträge und Versammlungen, die Herausgabe eines Publikationsorgans, die ideelle und materielle Förderung entsprechender wissenschaftlicher Arbeiten, ebenso interdisziplinäre Projekte, Ausstellungen und dergleichen, gegebenenfalls die Einrichtung einer einschlägigen Bibliothek, dies alles unter ausschließlicher und unmittelbarer Verfolgung gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, durch Erträgnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen, durch Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige unentgeltliche Zuwendungen.
Paragraph 4
Mitglieder des Vereins können physische oder juristische Personen werden; sie gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind solche physischen Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.
Paragraph 5
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
Paragraph 6
Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt durch den Tod physischer Personen bzw. durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit juristischer Personen, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur mit Beginn eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, vereinsschädigenden sowie unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Vorstehenden genannten Ausschlussgründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
Paragraph 7
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossen Höhe verpflichtet.
Paragraph 8
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
Paragraph 9
Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung nach schriftlichem, begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
Sowohl zu den ordentlichen wie zu den außerordentlichen Generalversammlungen die sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Die konstituierende, erste Generalversammlung wird von den Proponenten einberufen, von denen der älteste bis zur Wahl des Vorstandes den Vorsitz führt.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen und in die Tagesordnung nachträglich aufzunehmen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Weg einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Der jeweilige Ordinarius der Erzdiözese Wien ist über den Termin der Generalversammlung zu informieren und berechtigt, an der Generalversammlung mit Sitz und Stimme teilzunehmen oder zu dieser einen Vertreter zu entsenden.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder beziehungsweise ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, wird diese eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung abgehalten, wobei sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, wobei bei Berechnung der einfachen Mehrheit Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin im Falle der Verhinderung der Stellvertreter/die Stellvertreterin. Sollten dieser/diese ebenso verhindert sein, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. (Der Einfachheit halber wird in diesem Dokument nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.)
Paragraph 10
Aufgaben der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b. Beschlussfassung über den Voranschlag,
c. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d. Entlastung des Vorstandes,
e. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder,
f. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
g. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Paragraph 11
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter sowie bis zu zehn Beiräten. Der jeweilige Ordinarius der Erzdiözese Wien oder einen von ihm entsandter Vertreter hat das Recht, an den Vorstandssitzungen mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Der Präsident ist berechtigt, die Geschäftsführung einem seiner Stellvertreter zu übertragen.
Der Präsident und die Stellvertreter werden in unmittelbarer geheimer Wahl gesondert von der Generalversammlung gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden nur namentlich ohne Funktionsbindung en bloc gewählt. Einzelabstimmung bzw. geheime Abstimmung ist nur erforderlich, falls es mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Die Funktionsaufteilung innerhalb des Vorstandes – abgesehen von der Funktion des Präsidenten bzw. der Stellvertreter – nimmt der Vorstand möglichst bald nach seiner Wahl in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit vor. Der Präsident hat das Recht, einem seiner Stellvertreter mit dessen Zustimmung die laufende Geschäftsführung zu übertragen.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird nach Bedarf vom Präsidenten bei Verhinderung vom geschäftsführenden Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Vorstandsmitgliedes vertreten sind.
Ein Vorstandsmitglied kann maximal ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Abstimmungen können auch mittels Umlaufbeschluss vorgenommen werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Präsident. Ist auch die Stellvertretung verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Der Rücktritt befreit grundsätzlich nicht von solchen Verpflichtungen, welche die Handlungsfähigkeit des Vereins gewährleisten sollen. Im Fall des Rücktritts des Gesamtvorstandes ist das jeweils noch lebende an Jahren älteste Vorstandsmitglied, unbeschadet seines Rücktritts, verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und bis zur Wahl des neuen Vorstandes dort den Vorsitz zu führen.
Paragraph 12
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere obliegen dem Vorstand:
die Erstellung des Jahresvoranschlages bzw. die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
die Vorbereitung der Generalversammlung,
die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens,
die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Vereinsmitgliedern, sowie die Entscheidung über dienstrechtliche Fragen hinsichtlich allfälliger Dienstnehmer.
Paragraph 13
Der Präsident ist höchster Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere die den Verein verpflichtenden Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen den für allfällige Publikationen nach dem Medienrecht Verantwortlichen des Vereins.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassierers ihre Stellvertreter.
Paragraph 14
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Für Rechnungsprüfer gelten im Übrigen sinngemäß die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder betreffend Funktionsdauer bis zur Neuwahl, die Möglichkeit der Wiederwahl, sowie betreffend Enthebung und Rücktritt.
Paragraph 15
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Paragraph 16
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der freiwilligen Vereinsauflösung hat die Generalversammlung, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über dessen Liquidation zu beschließen. Insbesondere kann sie einen Liquidator berufen, welcher die Passiven aus dem Vereinsvermögen abzudecken hat. Bei Auflösung des Vereins oder der Aufhebung fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Erzdiözese Wien mit der Empfehlung zu, dieses Vermögen für ähnliche Zwecke zu verwenden, wie sie der gegenständliche Vereinszweck angibt.
