
von Harald Seubert
Das Naturrecht ist in der antiken Philosophie als die unbestreitbare Richtschnur des Gebotenen und zugleich dem Menschen Dienlichen gesehen worden. Natur meint dabei immer die Wesensnatur. Paulus versteht es (Röm 2, 14-15) als die dem Menschen ins Herz geschriebene allgemeine Offenbarung („Revelatio generalis“), in der er auch diesseits der Offenbarung Gottes Willen erkennen kann. Umgekehrt zeigt sich in der Verletzung des Naturrechts eine sittliche Desorientierung, die durch kein gesatztes Recht aufzufangen ist. Seit alters war die Naturrechtslehre in der Linie von der antiken politischen Philosophie und dem christlichen Glauben neben Offenbarung und Kirchenlehre eine der großen Quellen der katholischen Moral- und Soziallehre. Im 20. Jahrhundert hat Johannes Messner (1891-1984) die Naturrechtslehre umfassend systematisch dargestellt und entwickelt. Heute tritt sie auch innerhalb der katholischen Theologie in der Mehrheitsmeinung in den Hintergrund. Papst Benedikt XVI. hat indes unter anderem in seiner großen Rede vor dem deutschen Bundestag 2011 an das Naturrecht und damit an die bedeutendste vorpositive Quelle positiver Rechtssetzung erinnert. Vor diesem Hintergrund ist es sehr zu begrüßen, dass ein gewichtiger Sammelband der Theologischen Hochschule Benedikt XVI. in Heiligenkreuz sich Erbe und Aktualität, aber auch näherer Bestimmung des Naturrechts widmet. Dies geschieht in einer Reihe von durchgehend wichtigen Aufsätzen, die ein in sich strukturiertes Ganzes ergeben.
Der Band wird durch einen Aufsatz von Herbert Pribyl eröffnet, der das Naturrecht als Quelle katholischer Soziallehre heute begreift. Die Einsicht in die Grundorientierungen des Naturrechts, kann der Mensch, so zeigt Pribyl, kraft seiner natürlichen Vernunft und seines Rechtsgewissens gewinnen. Insbesondere sei es die Familiensituation, in der das Sensorium für die naturrechtliche Wahrheit und Wirklichkeit geschärft werde. Die biblische Offenbarung, insbesondere die zweite Tafel des Dekalogs, nehmen die naturrechtlichen Bestimmungen auf. Papst Benedikt XVI. formulierte treffend: „Das Naturrecht, in dem die schöpferische Vernunft aufscheint, zeigt die Größe des Menschen auf, aber auch sein Elend, wenn den Ruf der moralischen Wahrheit nicht annimmt“.
Michael Wladika legt sodann in einem eindrucksvollen ideengeschichtlichen Panorama von der Sophistik bis in die Moderne dar, dass das Naturrecht philosophisch die Offenheit für Transzendenz bezeichnete und, von der logos-Spekulation Heraklits an, sowohl gegen naturalistische wie auch gegen konventionalistische Reduktionen immunisierte. Besonders aufschlussreich ist der Umbruch, den Wladika mit Spinoza bezeichnet sieht: einerseits folge Spinoza rechtsphilosophisch dem mechanistischen Naturrechtsbegriff von Hobbes, metaphysisch halte er jedoch an einer naturrechtlich verfassten Conditio humana fest. Im Hintergrund steht die Auffassung, dass der neuzeitliche entteleologisierte physikalistische Ansatz im strengen Sinn nicht mehr als Naturrecht verstanden werden könne. So sahen dies auch zwei der bedeutendsten politischen Philosophen des 20. Jahrhunderts, Eric Voegelin und Leo Strauss. Christian Machek vergleicht deren Ansätze mit Johannes Messner. Er verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Begrenzung, die das Naturrecht gegenüber positiver Gesetzgebung und Staatlichkeit bedeutet. Der Staat kann die Wahrheit über das Gemeinwohl nicht selbst verfügen. Karl Heinz Peschke weist sodann darauf hin, dass das letzte Ziel (Aristotelisch: das Hou heneka) die naturrechtliche Orientierungsnorm sei. Dabei geht es um einen Zweck, der seinerseits nicht Mittel für andere Zwecke werden kann. Die Menschenwürde hängt eng damit zusammen. Vom letzten Zweck her gilt es, die anderen Zwecke in einer angemessenen Hierarchie zu bestimmen. Damit zeigt sich auch, dass der sogenannte naturalistische Fehlschluss, wonach aus dem Sein kein Sollen abgeleitet werden kann, keineswegs uneingeschränkte Geltung beanspruchen darf. Er setzt voraus, dass der Natur selbst keinerlei Zusammenhang innewohnt, und er ist antiker und mittelalterlicher Weltsicht gleichermaßen fremd. Interessante Erweiterungen des Spektrums zeigen sich in Josef Spindelböcks Rekonstruktion der naturrechtlichen Sicht auf die Familie und Maria Raphaela Hölschers genauer Rekonstruktion der Naturrechtskonzeptionen Joseph Ratzingers. Auffällig ist, dass Ratzinger als Fundamentaltheologe und Kardinal nur verhältnismäßig selten und vereinzelt auf das Naturrecht Bezug nahm; anders in seiner Zeit als Papst. Benedikt XVI. wies mehrfach und an besonders prominenter Stelle auf das Naturrecht hin, das er u.a. als Fundierung der Menschenrechte begriff. Diesem Aspekt wendet sich der Beitrag von Reinhold Knoll explizit zu, wobei er Missverständnisse des Naturrechts eigens benennt, zugleich aber zeigt, dass Menschenrechte säkular nicht überzeugend begründet und ihrer Universalität verstanden werden können. Der Evolutionismus setzt sich ihnen sogar entgegen. Sie sind also keineswegs der modernen Zivilisation zuzuschreiben. Hoch interessant sind die rechtsphilosophischen Beiträge einerseits von Wolfgang Waldstein, der noch einmal sehr konzise die Rolle des Naturrechts im römischen Recht freilegt, und von Stefan Lakonig, der das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Österreichs als „paraphiertes Naturrecht“ interpretiert. Übrigens waren auch so wesentliche, vermeintlich auf die Aufklärung zurückgehende Kodifizierungen wie das Allgemeine Preußische Landrecht klar naturrechtlich orientiert. Im ABG zeigt sich dies u.a. am § 8, dem Verweis auf die angeborenen Rechte des Menschen, die Zielbestimmung des Rechts, die in der Vervollkommnung des Einzelnen gesehen wird. Damit wird die antipositivistische Konzeption des ABG deutlich. Der Begründer des Rechtspositivismus, Hans Kelsen, mochte die Frage der Gerechtigkeit als „unjuristisch“ beiseiteschieben,- dauerhafte Kodifizierungen menschlichen Rechtes wie das ABG zeigen an, dass die die Frage ob da Recht richtig sei, nicht wiederum aus positiven Gesetzen abgeleitet werden kann.
In globaler und wirtschaftsethischer Dimension analysiert sodann der Innsbrucker Emeritus Hanns Pichler, wie naturrechtliche Argumentationen aufgrund von Personalität und Subsidiarität Mängel einer mathematisierten Mikroökonomie korrigieren kann. Das Naturrecht versteht er zugleich als Momentum weiter interkultureller Verständigung. Es sei aus einem „unterirdischen Strome“ genährt, der die Seelen verschiedener Völker verbindet-, so zitiert Pichler zustimmend den Philosophen Leopold Ziegler. Der junge Ökonom und Theologe Gregor Hochreiter, der vor einigen Jahren ein vorzügliches Buch zur Finanz- und Wirtschaftskrise vorlegte und später als Herausgeber eines Roland Baader-Breviers hervortrat, skizziert souverän und konzise die naturrechtliche Stellung der Wirtschaft, sie solle „Dienerin einer ganzheitlichen Entfaltung des Menschen“ sein. Hochreiter ist entschieden zuzustimmen: Nur ein Umsteuern im ökonomischen Denken und Handeln wird dauerhaft die Ökonomien wieder zur allgemeinen Wohlfahrt formen können.
Daher ist auch ein wirtschaftsphilosophisches und –theologisches Denken gefordert, das den naturrechtlichen Geist wachhält. Paul R. Tarmann analysiert das Naturrecht im Kontext der Postmoderne: Er gibt sich erfreulich wenige Illusionen über deren relativistischen und säkularistischen Ansatz hin. Tarmann bringt Messner mit Leslie Newbigin in Verbindung – waren beide doch Denker der Hoffnung, in der Erwartung, dass dieser Hoffnung eine Wirklichkeit entspreche. Sofern sich die Postmoderne Sinnfragen stellt, können nach Tarmanns Auffassung diese in der naturrechtlichen Würdigung der verschiedenen Kulturen und ihrer Pluralität gefunden werden. Dies bedeutet aber zugleich, dass die Pluralität auf eine absolute, nicht zur Disposition zu stellende Wahrheit bezogen muss. Der Band schließt, durchaus stimmig, mit Rudolf Weilers Würdigung von Herbert Schambeck, eines in Österreich sehr bekannten Rechtswissenschaftlers und Politikers, der sein Denken und Handeln weitgehend am Naturrecht ausrichtete. Deutlich wird dabei, dass das Naturrechtsdenken auch eine evangelistische Bedeutung haben kann.
Die vielfachen Aspekte dieses Bandes lassen deutlich werden, wie stark ein an die ‚Revelatio generalis‘ gebundenes und sie manifestierendes Naturrecht öffentliche praktische Vernunft prägen kann. Die Kontrastierung moderner Sozialtheorien zwischen Habermas, Luhmann und der Postmoderne mit dem Naturrecht wäre eine eigene Aufgabe, so dass man diesem gewichtigen und lehrreichen Band eine Fortsetzung wünschen würde. Dass von der Naturrechtslehre auch evangelische Theologie und Kirche lernen kann, scheint auf der Hand zu liegen. Dies würde übrigens auch an die Wurzeln Lutherischer Orthodoxie und der deutschen Philosophie bis zu Christian Wolff und Crusius zurückverweisen, die scharfsinnig naturrechtlich argumentierten. Der sorgfältig gestaltete Band bringt jenen „Polarstern“ des europäischen Ethos wieder zum Leuchten, als den Max Weber das Naturrecht begriffen hat.

evangelischer Theologe und Hochschullehrer.